Eheschliessung
Die Ehe kann grundsätzlich von jedem, der mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig ist, eingegangen werden. Bevor der Bund der Ehe geschlossen wird, ist es jedoch oftmals ratsam, sich Gedanken über die Regelung der Vermögensverhältnisse während und bei Auflösung der Ehe (durch Tod oder Scheidung) zu machen. Die Wahl des sogenannten Güterstands wirkt sich auf die Ansprüche der Ehegatten (oder Erben) aus, wenn die Ehe aufgelöst wird.
Das Schweizer Recht kennt drei Güterstände:
a) Errungenschaftsbeteiligung (ordentlicher Güterstand),
b) Gütergemeinschaft und
c) Gütertrennung (ausserordentliche Güterstände).
Die ausserordentlichen Güterstände können nur durch den Abschluss eines Ehevertrags vereinbart werden. Doch auch im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung können die Eheleute mittels Ehevertrag die Beteiligung an der Errungenschaft abändern bzw. eine Massenumteilung vornehmen. Der Güterstand der Gütertrennung wird in bestimmten Fällen auch durch den Richter angeordnet oder tritt von Gesetzes wegen ein.
Unsere Anwälte analysieren Ihre Situation, beraten Sie bei der Wahl des passenden Güterstands und setzen für Sie einen Ehevertrag auf. Gerne beraten wir Sie auch bei anderen rechtlichen Fragen rund um die Ehe.