Elterliche Sorge
Bei verheirateten Eltern üben diese die elterliche Sorge gemeinsam aus. Bei unverheirateten Eltern steht die elterliche Sorge grundsätzlich der Mutter zu, ausser wenn diese unmündig, entmündigt, gestorben oder ihr die elterliche Sorge entzogen worden ist. Die elterliche Sorge kann den unverheirateten Eltern aber von der Vormundschaftsbehörde auch gemeinsam übertragen werden, wenn sich die Eltern über die Anteile der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten geeinigt haben.
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und die Eltern sorgen nicht für Abhilfe oder sind nicht im Stande für Abhilfe zu sorgen, so kann die Vormundschaftsbehörde sogenannte Kindesschutzmassnahmen wie z.B. eine Beistandschaft, eine Fremdplatzierung oder den Entzug der elterlichen Sorge anordnen.
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