Familienrecht

meyer & meier Rechtsanwälte, Rechtsanwaltskanzlei in Zürich

Scheidung

Das Gesetz sieht zwei Arten der Scheidung vor: a) die Scheidung auf gemeinsames Begehren (einvernehmliche Scheidung) und b) die Scheidung auf Klage eines Ehepartners (kontroverse Scheidung).

 

a) Die Ehepartner können den Scheidungsantrag gemeinsam beim Gericht einreichen. Wenn sie sich über sämtliche Scheidungsfolgen (Kinderbelange, Unterhaltszahlung, güterrechtliche Auseinandersetzung, etc.) einig sind, können sie dem Gericht eine vollständige Scheidungskonvention einreichen und die Ehe wird nach Prüfung der Konvention durch das Gericht geschieden. Einigen sich die Ehepartner nicht oder nur auf einen Teil der Scheidungsfolgen, werden diese vom Gericht beurteilt.

 

b) Ist ein Ehepartner mit der Scheidung nicht einverstanden, so kann die Ehe grundsätzlich erst nach zweijährigem Getrenntleben geschieden werden und zwar mittels Klage eines Ehepartners. Vor Ablauf dieser zweijährigen Trennungsfrist ist eine Ehescheidung auf Klage nur aus wichtigen Gründen möglich. Während der Trennungszeit kann jeder Ehepartner ein Eheschutzverfahren einleiten, in welchem das Gericht des Getrennteben (Wohnungszuweisung, Unterhaltszahlung, Obhut über Kinder, etc.) regelt. 

 

meyer & meier Rechtsanwälte hilft Ihnen bei der Ausarbeitung einer Scheidungskonvention bzw. Scheidungsklage und vertritt Sie im Rahmen eines Scheidungsprozesses vor den zuständigen Gerichten. Selbstverständlich stehen Ihnen unsere erfahrenen Anwälte auch bei allgemeinen Fragen rund um das Scheidungsrecht zur Verfügung. 

 

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